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MITTEILUNGSVORLAGE

Änderung des Klimaanpassungsgesetzes (KlAnG) NRW und Auswirkungen auf die Kommunen

Nr.: 112/2026 08.07.2026

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW hat einen Entwurf zur Änderung des Klimaanpassungsgesetzes (KlAnG) NRW vorgelegt. Dieser sieht eine Verordnungsermächtigung vor, die Kommunen zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten verpflichten kann. Parallel dazu befindet sich ein Entwurf der entsprechenden Klimaanpassungskonzeptverordnung in der Verbändeanhörung.

Nach dem vorliegenden Entwurf müssen Kommunen, die bisher kein Konzept vorweisen können, bis zum 30. November 2029 ein entsprechendes Klimaanpassungskonzept erstellen und im Rat beschließen. Für den Zeitraum von 2027 bis 2029 ist für diese Kommunen ein finanzieller Belastungsausgleich vorgesehen. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag von 55.000 Euro sowie 0,10 Euro pro Einwohner auf Basis der Daten vom Dezember 2024 zusammen.

Kommunen, die bereits über bestehende Förderrichtlinien ein nachhaltiges Konzept erstellt haben oder bis Ende 2026 Fördermittel bewilligt bekommen, sind von der neuen Erstellungspflicht ausgenommen. Für Neukirchen-Vluyn ergibt sich daraus keine neue Verpflichtung, da die Stadt bereits in den Jahren 2024 und 2025 eine Stelle für das Klimaanpassungsmanagement sowie die Erstellung eines Konzepts über Fördergelder finanziert hat. Infolgedessen wird die Stadt auch keinen finanziellen Belastungsausgleich vom Land NRW erhalten.

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