Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW Erstellung von Einzelfallsatzungen zur Bestimmung der Anliegeranteile der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW als Ergänzung der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung für die Ausbauanlagen - „Hochstraße zwischen Mozartstraße bis Bruchstraße inklusive Missionshof“, - „Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße“ sowie - „Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße“.
✦ KI-Zusammenfassung
Der Bürgermeister hat gegen einen Beschluss des Rates der Stadt Neukirchen-Vluyn aus der Sitzung vom 17. Dezember 2025 förmlich Einspruch erhoben. Grund für die Beanstandung gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Ablehnung von Einzelfallsatzungen zur Festsetzung von Straßenbaubeiträgen. Die betroffenen Bereiche umfassen die Hochstraße zwischen Mozartstraße und Bruchstraße inklusive Missionshof, die Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße sowie den Bereich Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße.
Nach Ansicht der Verwaltung besteht gemäß § 8 KAG NRW eine Beitragserhebungspflicht gegenüber den Anliegern für Ausbauanlagen, deren Beschluss vor dem Jahr 2018 erfolgte. Die Einzelfallsatzungen dienen dazu, die Anliegeranteile als Ergänzung zur örtlichen Straßenbaubeitragssatzung rechtssicher festzulegen und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Die Verwaltung weist zudem darauf hin, dass die Festsetzungsverjährung erst mit dem Erlass der neuen rechtswirksamen Satzungen beginnt.
Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht vor, die Einzelfallsatzungen für die genannten Straßenabschnitte erneut zur Verabschiedung vorzulegen. Sollte der Rat an seiner Ablehnung festhalten, muss der Bürgermeister die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde herbeiführen.
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Beratungsfolge
- 25.03.2026Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @