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MITTEILUNGSVORLAGE

Änderung des Vergaberechts zum 01.01.2026

Nr.: 280/2025 17.12.2025

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Zum 1. Januar 2026 tritt eine Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Mit der Streichung von § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW fallen die bisherigen Kommunalen Vergabegrundsätze weg. An deren Stelle tritt § 75a der Gemeindeordnung NRW, der die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz bindet. In der Folge wird die aktuelle Vergabeordnung der Stadt Neukirchen-Vluyn zum 31. Dezember 2025 außer Kraft gesetzt.

Die Verwaltung folgt der Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, keine neue Satzung zu erlassen, worin sich auch das Rechnungsprüfungsamt unterstützt. Für die Stadt bedeutet dies den Wegfall der verpflichtenden Anwendung der VOB/A bei Bauleistungen sowie der UVgO bei Liefer- und Dienstleistungen. Zudem entfallen starre Wertgrenzen, was eine freiere Verfahrenswahl und Produktauswahl ermöglicht. Der organisatorische Rahmen wird in einer aktualisierten Dienstanweisung geregelt, die Prüffunktionen des Rechnungsprüfungsamtes vorsieht. Zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips werden die Wertgrenzen der Mitzeichnungsbefugnis herabgesetzt. Das Rechnungsprüfungsamt wird die Umsetzung der Neuregelung im jährlichen Vergabebericht evaluieren. Durch den Wegfall formaler Hürden wird eine Entbürokratisierung für Bieter, insbesondere für kleine ortsansässige Unternehmen, erwartet.

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