Erstellung von Einzelfallsatzungen zur Bestimmung der Anliegeranteile der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW als Ergänzung der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung für die Ausbauanlagen - „Hochstraße zwischen Mozartstraße bis Bruchstraße inklusive Missionshof“, - „Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße“ sowie - „Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße“
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn soll über die Verabschiedung von drei neuen Einzelfallsatzungen zur Bestimmung der Anliegeranteile an Straßenbaubeiträgen entscheiden. Die Satzungen betreffen die Ausbauanlagen in der Hochstraße zwischen Mozartstraße und Bruchstraße inklusive Missionshof, die Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße sowie den Bereich Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße. Diese Regelungen dienen als Ergänzung zur örtlichen Straßenbaubeitragssatzung.
Die Neuregelung erfolgt aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts, welches die bisherigen Satzungen wegen unterschiedlicher Beitragssätze für verschiedene Teileinrichtungen für nichtig erklärte. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen, wird nun ein einheitlicher Anliegeranteil von 55 % für alle Bereiche – einschließlich der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung – festgesetzt. Während sich dadurch die Anteile für die technischen Einrichtungen von zuvor 65 % verringern, führt die Anwendung von Durchschnittsbreiten statt Höchstbreiten bei der Berechnung der Verkehrsflächen in einigen Abschnitten zu geringfügigen Erhöhungen der Beiträge.
Die Verwaltung stellt fest, dass die Stadt zur Erhebung der Beiträge verpflichtet ist, sofern die Tatbestände der Verbesserung oder Erneuerung erfüllt sind. Die neuen Satzungen sollen eine rechtssichere Grundlage für die zukünftige Abrechnung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW schaffen.
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Beratungsfolge
- 17.12.2025Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @