Bestellung der Schriftführung
✦ KI-Zusammenfassung
In der Sitzung des Rates am 5. November 2025 wird über die Bestellung der Schriftführung beraten (Beschlussvorlage Nr. 183/2025). Die rechtliche Grundlage für diesen Vorgang ist § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Gemäß dieser Vorschrift müssen die Niederschriften über die im Rat gefassten Beschlüsse sowohl vom Bürgermeister als auch von einer durch den Rat zu bestellenden Schriftführung unterzeichnet werden.
Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht die Benennung einer Schriftführerin sowie einer ersten und zweiten stellvertretenden Schriftführerin vor. Die Berichterstattung zu dieser Vorlage wird von der Ersten Beigeordneten übernommen.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Bestellung der Schriftführung keine haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen zur Folge hat. Des Weiteren wird für das Vorhaben keine Klimarelevanz festgestellt.
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Beratungsfolge
- 05.11.2025Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @