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BESCHLUSSVORLAGE

Grundsteuerreform - Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025

Nr.: 214/2024 27.11.2024

🟢 Beschlossen 27.11.2024 · Haupt- und Finanzausschuss (15. Sitzung) · Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @

✦ KI-Zusammenfassung

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in Neukirchen-Vluyn für das Haushaltsjahr 2025 zu verabschieden. Grundlage ist die Umsetzung der Grundsteuerreform nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Für die Grundsteuer A schlägt die Verwaltung einen Hebesatz von 600 % vor. Dieser Wert liegt unter dem von den Finanzbehörden NRW veröffentlichten Referenzwert von 602 %. Das voraussichtliche Aufkommen für die Grundsteuer A wird auf etwa 84.000 Euro geschätzt. Bei der Grundsteuer B wird ein einheitlicher Hebesatz von 715 % vorgeschlagen. Dieser Satz berücksichtigt eine bereits beschlossene Anhebung von 656 % auf 700 % sowie die notwendige Anpassung zur Sicherstellung der Aufkommensneutralität. Da für Neukirchen-Vluyn keine wesentliche Verschiebung der Belastungen zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken festgestellt wurde, ist kein Splitting der Hebesätze bei der Grundsteuer B vorgesehen.

Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 500 %. Die Entscheidung über die vorliegende Beschlussvorlage wird in der Ratssitzung am 11. Dezember 2024 erwartet.

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