Erstellung von Einzelfallsatzungen zur Bestimmung der Anliegeranteile der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW als Ergänzung der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung für die Ausbauanlagen - „Hochstraße zwischen Mozartstraße bis Bruchstraße inklusive Missionshof“, - „Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße“ sowie - „Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße“
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung von Neukirchen-Vluyn legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Erstellung neuer Einzelfallsatzungen vor. Ziel ist die Bestimmung der Anliegeranteile für Straßenbaubeiträge in drei spezifischen Ausbaugebieten: der Hochstraße zwischen Mozartstraße und Bruchstraße inklusive Missionshof, der Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße sowie der Bereich Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße.
Hintergrund der Vorlage ist die Nichtigkeit bisheriger Satzungen. Nach Entscheidungen der Verwaltungsgerichte waren unterschiedliche Anliegeranteile für die Verkehrsfläche sowie für die technischen Einrichtungen wie Beleuchtung und Entwässerung rechtlich nicht zulässig. Die neuen Einzelfallsatzungen sehen nun für alle Teileinrichtungen einen einheitlichen Anliegeranteil von 55 % vor. Da die Stadt zur Erhebung der Beiträge verpflichtet ist, müssen die Satzungen neu erlassen werden, um eine rechtssichere Grundlage für die Beitragsbescheide zu schaffen.
Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 21. Januar 2020 in Kraft treten, da dies der Zeitpunkt der letzten technischen Abnahme der Ausbauanlagen war. In der Folge sollen neue Beitragsbescheide für Anlieger erstellt werden, denen ihre Beiträge infolge der gerichtlichen Klagen bereits erstattet wurden. Die Höhe der neuen Bescheide kann je nach Einzelfall variieren. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen betreffen Erträge im Bereich der Straßenbeleuchtung in Höhe von 52.600 Euro.
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