Erstellung von Einzelfallsatzungen zur Bestimmung der Anliegeranteile der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW als Ergänzung der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung für die Ausbauanlagen - „Hochstraße zwischen Mozartstraße bis Bruchstraße inklusive Missionshof“, - „Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße“ sowie - „Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße“
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung legt dem Rat Beschlussvorlagen zur Erstellung neuer Einzelfallsatzungen für drei spezifische Ausbauanlagen vor. Diese betreffen die Hochstraße zwischen Mozartstraße und Bruchstraße inklusive Missionshof, die Hochstraße zwischen Bruchstraße und Am Alten Pastorat/Gartenstraße sowie den Bereich Am Alten Pastorat zwischen Hochstraße und Gartenstraße. Ziel der Vorlagen ist die Neuregelung der Anliegeranteile für Straßenbaubeiträge als Ergänzung der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung.
Hintergrund der Neuregelung ist eine gerichtliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster. Die bisherigen Satzungen wurden als nichtig eingestuft, da sie unterschiedliche Anliegeranteile für die Verkehrsfläche sowie für die technischen Teileinrichtungen Beleuchtung und Straßenentwässerung vorsahen. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen für diese Bereiche einheitliche Anliegeranteile von 55 % festgesetzt werden. Da die Stadt zur Erhebung der Beiträge verpflichtet ist, müssen die rechtlich unwirksamen Satzungen durch die neuen Einzelfallsatzungen ersetzt werden.
Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum Datum der letzten technischen Abnahme am 21. Januar 2020 in Kraft. In der Folge sollen neue Beitragsbescheide für jene Anlieger erstellt werden, denen ihre Beiträge infolge der Klagen bereits erstattet wurden. Die Höhe der neuen Bescheide kann je nach Einzelfall variieren. Die veranschlagten Erträge für die Straßenbeleuchtung belaufen sich laut Vorlage auf 52.600 Euro.
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