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MITTEILUNGSVORLAGE

Straßenbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz (KAG NW)

Nr.: 057/2022-1 16.09.2024

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung informiert über die gesetzlichen Änderungen durch das Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses Gesetz sieht die Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vor. Für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 durch das zuständige Organ beschlossen werden oder frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, besteht keine Beitragspflicht der Anlieger mehr.

Die Rechtsfolgen für Anlieger hängen vom jeweiligen Beschlusszeitpunkt der Maßnahme ab. Für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden, bleibt die uneingeschränkte Beitragspflicht bestehen. Bei Beschlüssen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 gefasst wurden, können die Kommunen auf Antrag den Anliegeranteil fördern.

Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden jene Beiträge, die aufgrund des Erhebungsverbotts nicht mehr eingezogen werden können. Die Geltendmachung dieser Erstattungen muss innerhalb einer Frist von vier Jahren erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der jeweiligen Maßnahme vorliegt.

Das zuständige Ministerium prüft zum Stichtag 1. Januar 2028 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, ob die Regelungen eine wesentliche Belastung der Kommunen im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes darstellen. Zudem ist das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Ermittlung der Erstattungsbeträge und zum Erstattungsverfahren festzulegen.

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