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MITTEILUNGSVORLAGE

Gesetzesbeschluss zum 4. Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW

Nr.: 115/2024 04.09.2024

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung informiert über das 4. Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW), welches am 11. Juni 2024 in Kraft getreten ist. Die Novellierung umfasst verschiedene Anpassungen im Bereich der Raumordnung und der kommunalen Bauleitplanung.

Im Bereich der Begriffsbestimmungen gilt nun bereits als Ziel der Raumordnung, sobald der Aufstellungsbeschluss vorliegt und die Bekanntmachung zur Beteiligung erfolgt ist. Die Beteiligungsprozesse werden durch die Verlagerung der Veröffentlichung ins Internet und die Nutzung des Portals „Beteiligung NRW“ als zentrales Mittel weiter vereinheitlicht.

Im Zielabweichungsverfahren wurde eine verfahrensbeschleunigende Regelung eingeführt, die Abweichungen von Zielen eines noch geltenden Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Plan ermöglicht, sofern die Vereinbarkeit gegeben ist. Zudem wurden Fristen für Vollständigkeitsprüfungen bei Regionalplanverfahren verkürzt und die parallele Aufstellung von Regionalplänen und dem Landesentwicklungsplan ermöglicht.

Für die Gemeinden wurde die Beratung zur Anpassung der Bauleitplanung von einem verpflichtenden Verfahren in ein freiwilliges Beratungsangebot umgewandelt. Die zweite Stufe des bisherigen Verfahrens ist entfallen.

Hinsichtlich des Windenergieausbaus wurde eine Neuregelung eingefügt, die es den Bezirksregierungen erlaubt, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergievorhaben im Einzelfall auszusetzen, falls durch diese die Erreichung regionaler Flächenziele gefährdet wird. Ein Entschließungsantrag des Landtags ergänzt diese Regelung um die Vorgabe, die kommunale Selbstverwaltung und das lokale Einvernehmen bei der Prüfung solcher Vorhaben besonders zu berücksichtigen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 211 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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