Beschulung von auswärtigen Schülerinnen und Schülern; Festlegung des Schulträgers gem. 46 Abs. 6 SchulG NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung sieht eine Regelung zur Beschulung auswärtiger Schülerinnen und Schüler am Julius-Stursberg-Gymnasium vor. Grundlage für die geplante Entscheidung ist § 46 Abs. 6 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn soll festlegen, dass die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 verweigert werden kann, sofern die Anzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet und den Schülerinnen und Schülern in ihrer eigenen Gemeinde eine Schule der gleichen Schulform zur Verfügung steht.
Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich aus der Schulentwicklungsplanung. Während für die Gesamtschule Niederberg bereits eine entsprechende Beschlussfassung vorliegt, fehlte eine solche Regelung für das Julius-Stursberg-Gymnasium bislang. Die Schulleitung befürwortet die Einführung dieser Handlungsoption.
Nach der geplanten Regelung sollen im Anmeldeverfahren für die Klassen der 5. Jahrgangsstufe vorrangig Kinder aus Neukirchen-Vluyn sowie aus der Gemeinde Rheurdt berücksichtigt werden. Da in Rheurdt kein Gymnasium vorhanden ist, bleibt die Aufnahme dort ansässiger Kinder hiervon unberührt. Eine Ablehnung auswärtiger Kinder durch die Schulleitung wäre nur dann möglich, wenn die Kapazitäten erschöpft sind und die entsprechende Schulform im Wohnort der Kinder angeboten wird. Der Beschluss des Schulträgers dient als verbindlicher Rahmen für die Aufnahmeentscheidungen der Schulleitung. Haushaltswirtschaftliche oder klimarelevante Auswirkungen werden nicht ausgewiesen.
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Beratungsfolge
- 27.09.2023Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @