Beschulung von auswärtigen Schülerinnen und Schülern; Festlegung des Schulträgers gem. 46 Abs. 6 SchulG NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage Nr. 145/2023 regelt die Festlegung des Schulträgers bezüglich der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler am Julius-Stursberg-Gymnasium. Basierend auf § 46 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW wird vorgeschlagen, dass die Stadt Neukirchen-Vluyn eine Regelung trifft, die die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 begrenzen kann, sofern die Anzahl der Anmeldungen die Kapazitäten der Schule überschreitet. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die in ihrer eigenen Gemeinde eine Schule der gleichen Schulform besuchen können.
Die Grundlage für diesen Vorschlag ist die Schulentwicklungsplanung, die dem Schulträger zwei Steuerungsoptionen für die weiterführende Schullandschaft aufzeigt: die Festlegung der maximalen Zügigkeit sowie die Begrenzung der Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb der Stadt. Während für die Gesamtschule Niederberg bereits eine entsprechende Regelung besteht, wird diese nun für das Julius-Stursberg-Gymnasium beantragt, wofür auch die Schulleitung eine Befürwortung abgegeben hat.
Im Anmeldeverfahren für die Klassen 5 sollen vorrangig Kinder aus Neukirchen-Vluyn und Rheurdt berücksichtigt werden. Da in Rheurdt kein Gymnasium vorhanden ist, bleibt die Aufnahme dort ansässiger Kinder hiervon unberührt. Eine Ablehnung durch die Schulleitung wäre nur dann möglich, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und die entsprechende Schulform im Wohnort der Kinder angeboten wird. Der Beschluss hat keine haushaltswirtschaftlichen oder klimarelevanten Auswirkungen.
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Beratungsfolge
- 13.09.2023Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @