Anregung und Beschwerde nach § 24 GO NRW hier: Verkehrsaufkommen Eyller Straße in Rayen
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen einer Beschlussvorlage (Nr. 101/2023) wird dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagen, eine Anregung und Beschwerde nach § 24 GO NRW zur Verkehrssituation in der Eyller Straße in Rayen als unzulässig zurückzuweisen. Die Antragstellerin hatte im Mai 2023 Maßnahmen gegen das erhöhte Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Lärmbelastung gefordert. Dazu gehörten regelmäßige Geschwindigkeitsüberprüfungen, die Installation von Hindernissen wie Drempeln oder Blumenkästen, die Anordnung einer Tempo-30-Zone sowie die Schaffung einer Umgehungsstraße für den LKW-Berufsverkehr.
Die rechtliche Prüfung ergab, dass die Stadt Neukirchen-Vluyn für die genannten Punkte nicht zuständig ist. Die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt der Polizei, während die Stadt lediglich für den ruhenden Verkehr zuständig ist. Da die Eyller Straße als Landstraße (L491) dem Straßenbaulastträger Straßen.NRW unterliegt, liegt die Entscheidung über bauliche Maßnahmen wie Drempel oder eine Umgehungsstraße bei diesem Landesbetrieb. Zudem ist die Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die nicht an Ratsbeschlüsse gebunden ist. Eine Tempo-30-Anordnung wäre zudem nur bei Vorliegen besonderer Gefährdungslagen rechtmäßig, was hier nicht gegeben sei.
Die Verwaltung wird die Eingabe zur Veranlassung von Geschwindigkeitskontrollen an die Kreispolizeibehörde und zur Kenntnisnahme an Straßen.NRW weiterleiten.
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Beratungsfolge
- 31.05.2023Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @