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BESCHLUSSVORLAGE

Anregung und Beschwerde nach § 24 GO NRW hier: Vergrämung einer Krähenkolonie am Springenweg 2-4

Nr.: 022/2023 01.03.2023

🟢 Beschlossen 01.03.2023 · Bau-, Grünflächen- und Umweltausschuss (10. Sitzung) · Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @

✦ KI-Zusammenfassung

Im Bau-, Grünflächen- und Umweltausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn liegt eine Beschlussvorlage zur Ablehnung einer Anregung und Beschwerde gemäß § 24 GO NRW vor. Der Antrag, der durch eine Liste mit 170 Unterschriften unterstützt wird, fordert die Einleitung von Maßnahmen zur dauerhaften Vergrämung einer Saatkrähenkolonie am Springenweg sowie die Beantragung einer entsprechenden Vergrämungsgenehmigung gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz durch die Stadt.

Die Verwaltung begründet den Ablehnungsvorschlag damit, dass die Zuständigkeit für Maßnahmenanordnungen beim Kreis Wesel als untere Naturschutzbehörde liegt und somit keine gemeindeeigene Angelegenheit vorliegt. Ein förmlicher Antrag auf eine Vergrämungsgenehmigung wurde bisher nicht gestellt, weshalb das Vorbringen nicht als neues Sachverhaltsargument im Sinne der Gemeindeordnung gewertet werden kann.

In der Sachverhaltsdarstellung werden die im Antrag angeführten Belastungen durch Lärm und die Gefahr durch Verkotung thematisiert. Die Verwaltung weist darauf hin, dass für eine gesundheitliche Gefährdung konkrete medizinische Belege erforderlich wären und die Belastung durch Vogelkot saisonal begrenzt sei. Zudem wird auf die ökologische Bedeutung der betroffenen Bäume im Biotopverbund hingewiesen. Als Argument gegen Vergrämungsmaßnahmen werden Erfahrungen aus anderen Kommunen angeführt, wonach Maßnahmen wie das Entfernen von Nestern oder die Beschallung oft nicht nachhaltig erfolgreich waren oder lediglich zu einer Verlagerung der Kolonie in benachbarte Gebiete führten.

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