Wahl der Ausschussmitglieder
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage Nr. 150/2022 befasst sich mit der Wahl der Mitglieder für die verschiedenen Ausschüsse des Rates. Die Grundlage für die Bestellung der Ausschussmitglieder bildet § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Es wird erläutert, dass die Ratsmitglieder die Möglichkeit haben, sich durch einen einstimmigen Beschluss auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen. Sollte eine solche Einigung nicht zustande kommen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. In diesem Fall sind Fraktionen und Gruppen berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen, die Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger sowie gegebenenfalls sachkundige Einwohner in fester Reihenfolge enthalten. Die Verteilung der Sitze erfolgt dabei proportional zur Stimmenzahl der jeweiligen Vorschläge.
Die Vorlage regelt zudem die Anwendung von Grundmandatsregelungen. So haben Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden, Anspruch auf die Bestellung eines beratenden Ausschussmitgliedes. Zudem steht jedem Ratsmitglied das Recht zu, mindestens einem Ausschuss als beratendes Mitglied anzugehören. Der Bürgermeister ist an dem Wahlvorgang nicht stimmberechtigt.
Die beigefügten Beschlussvorschläge basieren auf einer Ausschussgröße von 17 Mitgliedern, bestehend aus neun Ratsmitgliedern und acht sachkundigen Bürgern. Die Vorlage umfasst spezifische Wahlvorschläge für den Haupt- und Finanzausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss, den Bau-, Grünflächen- und Umweltausschuss, den Stadtentwicklungsausschuss, den Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Sport sowie den Ausschuss für Digitales, Nachhaltigkeit und Wirtschaftsförderung. Haushaltswirtschaftliche oder klimarelevante Auswirkungen werden nicht ausgewiesen.
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Beratungsfolge
- 28.09.2022Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @