Bekanntmachung der Wahlergebnisse
✦ KI-Zusammenfassung
Die Wahlleiterin gibt die vom Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnisse gemäß der Kommunalwahlordnung NRW im Amtsblatt öffentlich bekannt. Diese Veröffentlichung erfolgt ungeachtet einer etwaigen Ablehnung der Wahl durch die Bewerberinnen und Bewerber.
Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Ergebnisse können berechtigte Personen oder Gremien Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Zu diesem Kreis gehören alle Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebiets, die zuständigen Leitungen der teilnehmenden Parteien und Wählergruppen sowie die Aufsichtsbehörde. Ein solcher Einspruch ist schriftlich bei der Wahlleiterin einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die eingegangenen Einsprüche sowie die Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses werden der Wahlleiterin nach Erhalt unverzüglich dem neu zu bildenden Wahlprüfungsausschuss vorgelegt. Nach Abschluss der Vorprüfung durch den Ausschuss ist die neue Vertretung verpflichtet, von Amts wegen über die Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden.
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