Bekanntgabe der Entscheidungen des Wahlausschusses und Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage Nr. 080/2025 informiert über die Bekanntgabe der Entscheidungen des Wahlausschusses sowie über die entsprechenden Rechtsbehelfe. Gemäß den geltenden Kommunalwahlordnungen gibt die Wahlleiterin die Beschlüsse des Wahlausschusses nach deren Fassung unter Angabe kurzer Begründungen bekannt.
Gegen die Ablehnung eines Wahlvorschlags kann innerhalb einer Frist von drei Tagen Beschwerde eingelegt werden. Dies ist durch die Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlags, die Wahlleiterin oder die Aufsichtsbehörde möglich. Die Berechnung dieser Frist erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben, wobei Wochenenden und staatlich geschützte Feiertage keine Verlängerung der Termine bewirken. Ebenso können die Wahlleiterin oder die Aufsichtsbehörden Beschwerde gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags erheben.
Die Einlegung der Beschwerde muss schriftlich, unter anderem per E-Mail oder Fax, bei der Wahlleiterin erfolgen und richtet sich an den Wahlausschuss des Kreises. Im Falle einer Beschwerde durch die Wahlleiterin ist diese beim Wahlleiter des Kreises Wesel einzureichen. Bei Beschwerden durch die Aufsichtsbehörden oder die oberste Aufsichtsbehörde muss zudem ein Abdruck der Beschwerde an den Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses übermittelt werden.
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Beratungsfolge
- 17.07.2025kein Ergebnis hinterlegt