Verpflichtung von Mitgliedern des Wahlausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage Nr. 083/2025 befasst sich mit den rechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder des Wahlausschusses. Gemäß § 6 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sind die Mitglieder des Gremiums dazu verpflichtet, ihr Amt unparteiisch wahrzunehmen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Regelung ist die Pflicht zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die den Mitgliedern im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Dies umfasst insbesondere alle Angelegenheiten, die dem Wahlgeheimnis unterliegen.
Gleichzeitig stellt die Vorlage klar, dass eine Mitwirkung an Entscheidungen, die sich auf die eigene Wahl oder eine Bewerbung der Mitglieder beziehen, nicht als ein Hindernis gilt. Die Mitteilung wurde von der ersten Beigeordneten und Wahlleiterin erstellt und ist zur Beratung im Wahlausschuss für den Termin am 17. Juli 2025 vorgesehen.
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Beratungsfolge
- 17.07.2025kein Ergebnis hinterlegt