Auswirkungen der Grundsteuerreform für Neukirchen-Vluyn - Antrag der SPD-Fraktion vom 20.08.2024
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Mitteilungsvorlage Nr. 157/2024 befasst sich mit den Auswirkungen der Grundsteuerreform für Neukirchen-Vluyn und nimmt Stellung zu einem Antrag der SPD-Fraktion. Hintergrund der Reform ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, die bisherige Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig zu erklären. In Nordrhein-Westfalen wird das Bundesmodell angewandt, welches die Aufkommensneutralität anstrebt.
Die Verwaltung erläutert, dass durch die Neuregelung land- und forstwirtschaftliche Wohnanteile nun der Grundsteuer B zugeordnet werden. Die von der Finanzverwaltung ermittelten aufkommensneutralen Hebesätze dienen lediglich als informative Referenzwerte und sind für die Kommunen nicht verbindlich. Aktuell bestehen Schwierigkeiten bei der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen, da Differenzen zwischen den veröffentlichten Hebesätzen, dem Grundsteuermessbetragsverzeichnis und den in der Software verarbeiteten Daten bestehen. Die Verwaltung prüft derzeit verlässlichere Daten und wartet auf eine aktualisierte Veröffentlichung der Finanzverwaltung.
Hinsichtlich der Belastungsverteilung bei der Grundsteuer B besteht in Neukirchen-Vluyn keine Notwendigkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke einzuführen, da die Differenz zwischen den veröffentlichten Werten unter einem Prozent liegt. Es wird daher an einem gemeinsamen Hebesatz festgehalten. Da die aktuellen Hebesätze bis zu einer Neuregelung fortgelten, ist im vierten Sitzungszug eine neue Satzung erforderlich, um ab dem 1. Januar 2025 aufkommensneutrale Hebesätze festzulegen. Dabei wird auch die bereits beschlossene Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B berücksichtigt.
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