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BESCHLUSSVORLAGE

Antrag der ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 140, Sondergebiet Nahversorgung, für die Liegenschaft Andreas-Bräm-Straße 47 - Entscheidung nach §§ 1 Abs. 2 und 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB

Nr.: 058/2024 05.06.2024

🟢 Beschlossen 05.06.2024 · Stadtentwicklungsausschuss (15. Sitzung) · Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @

✦ KI-Zusammenfassung

Die ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG hat einen Antrag auf Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 140 gestellt. Ziel der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Cafés mit Backwarenverkauf auf dem Grundstück an der Andreas-Bräm-Straße 47 in Neukirchen. Das geplante Gebäude mit einer Bruttogeschossfläche von 196 m² sollte auf einer derzeit als Parkplatz genutzten Fläche errichtet werden und Sitzplätze im Innen- sowie Außenbereich bieten.

Der vorliegende Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungsausschuss sieht vor, den Antrag abzulehnen. Die Ablehnung begründet sich damit, dass das Vorhaben die Grundzüge der bestehenden Planung berührt. Der aktuelle Bebauungsplan sieht für das Sondergebiet lediglich Einzelhandel für die Nahversorgung vor, schließt jedoch Schank- und Speisewirtschaften aus. Zudem würde die geplante Fläche die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Verkaufsfläche deutlich überschreiten. Da der geplante Standort zudem über kein eigenes Baufenster verfügt, ist eine Genehmigung ohne Anpassung der Bauleitplanung nicht möglich.

Ein mit dem Antrag eingereichtes Gutachten zur wirtschaftlichen Lage prognostizierte zwar keine negativen Auswirkungen auf die umliegende Versorgung und sah eine Steigerung der Attraktivität des Standortes. Die Verwaltung stützt jedoch den Ablehnungsbeschluss, da die planungsrechtlichen Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans durch das Vorhaben verletzt würden.

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