Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 135 (Sedimentumlagerung Weimannsfeld), Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Einrichtung zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von Anlagen zur Verhinderung von Sedimentablagerungen‘ (Aufhebungssatzung) - Abwägung aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn soll über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 135 (Sedimentumlagerung Weimannsfeld) entscheiden. Das Sondergebiet war ursprünglich für die Einrichtung einer Forschungs- und Erprobungsstätte zur Verhinderung von Sedimentablagerungen vorgesehen.
Die Verwaltung begründet die Aufhebung damit, dass die Vorhabenträgerin keine Flächenverfügbarkeit für die Umsetzung des Projekts nachweisen kann. Da eine Zusammenarbeit zwischen der Vorhabenträgerin und dem neuen Eigentümer des Abgrabengeländes langfristig ausgeschlossen ist, fehlt am Standort die Entwicklungsperspektive. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches soll die Gemeinde einen Bebauungsplan aufheben, wenn das Vorhaben nicht mehr ausgeführt werden kann.
Mit dem Beschluss der Aufhebungssatzung verlieren alle planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ihre Gültigkeit. Die betroffenen Grundstücke im Geltungsbereich werden wieder zu Flächen im Außenbereich, in denen bauliche Nutzungen nur in begrenzten Fällen zulässig sind. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wurden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgewogen. Seitens der Verwaltung wurde empfohlen, das Verfahren abzuschließen, da keine inhaltlich relevanten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung eingegangen sind. Die Kosten für das Aufhebungsverfahren werden von der Stadt getragen. Aus dem Verfahren können seitens der Vorhabenträgerin keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
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Beratungsfolge
- 21.02.2024Abstimmung: Ja-Stimmen : 0 Nein-Stimmen : 0 Stimmenthaltungen : 0 Nicht teilgenommen: @