Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 07.07.2023
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Mitteilungsvorlage Nr. 122/2023 informiert die Verwaltung über die Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB), die am 7. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren führt wesentliche Änderungen in den Planungsverfahren ein.
Nach den neuen Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB müssen Entwürfe von Bauleitplänen sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nun verpflichtend im Internet veröffentlicht werden. Durch den Wegfall der bisherigen Frist für die Bekanntmachung vor Beginn der öffentlichen Auslegung ist eine Beschleunigung der Verfahren vorgesehen. Zudem sieht § 4a Abs. 3 BauGB vor, dass eine erneute öffentliche Auslegung bei Planänderungen entfallen kann, sofern diese rein redaktioneller Natur sind und keine Auswirkungen auf die übrige Beteiligung haben.
Im Bereich der erneuerbaren Energien schafft die Novelle einen weiteren Privilegierungstatbestand für Solaranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einer Grundfläche von 25.000 m². Zudem werden Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom, Solarwärme oder Windenergie nun explizit den Gewerbebetrieben zugeordnet. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind Solaranlagen als untergeordnete Nebenanlagen zulässig, wobei die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 5 BauNVO überschritten werden kann, sofern der Bebauungsplan keine anderen Vorgaben macht.
Zusätzlich räumt § 246c BauGB den Ländern im Katastrophenfall Befugnisse ein, durch Rechtsverordnungen Wiederaufbaugebiete festzulegen, in denen vorübergehend von bestimmten Vorschriften des BauGB abgewichen werden kann. Überleitungsvorschriften ermöglichen die Anwendung dieser Regelungen auch auf bereits laufende Bauleitplanverfahren.
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