Gesetze zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Mitteilungsvorlage Nr. 035/2023 informiert über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien auf Bundes- und Landesebene. Hintergrund sind die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes NRW sowie die gesetzliche Festlegung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wonach die Errichtung von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Dies hat Auswirkungen auf die Schutzgüterabwägung in der Planung, da erneuerbare Energien als vorrangiger Belang gegenüber anderen Interessen wie dem Landschafts- oder Naturschutz zu berücksichtigen sind.
Auf Bundesebene werden zwei wesentliche Gesetzesinitiativen erläutert. Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im Städtebaurecht sieht vor, die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, sofern ein Abstand von mindestens der doppelten Anlagenhöhe eingehalten wird. Zudem ermöglicht ein neuer Tatbestand die Zulassung von PV-Freiflächenanlagen in der Nähe von Autobahnen und Schienenwegen ohne vorherigen Bebauungsplan. Das Wind-an-Land-Gesetz verpflichtet die Länder, bis 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergie auszuweisen.
Auf Landesebene bereitet die Landesregierung eine Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) vor. Ziel ist es, bis Ende 2032 etwa 1,8 Prozent der Landesfläche als Windenergiebereiche festzulegen, die Erzeugung auf Waldflächen zu ermöglichen und die 1500-Meter-Abstandsregelung für Windenergieanlagen zu streichen. Der LEP-Erlass vom 28. Dezember 2022 dient dabei als verbindliche Hilfestellung für die Regionalplanungsbehörden sowie als Orientierung für Städte und Gemeinden.
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- 27.02.2023kein Ergebnis hinterlegt